Wer leistet wie viel Beitrag?
DAS BEITRAGSRECHT
WIE HOCH IST DER BEITRAG?
Abfertigung Neu stellt eine Leistung des Dienstgebers/der Diensgeberin dar.
Der Beitrag beläuft sich auf 1,53 % der Bemessungsgrundlage gemäß § 49 ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz), dabei finden weder Geringfügigkeitsgrenze noch Höchstbeitragsgrundlage des ASVG der Sozialversicherung Berücksichtigung. Dies entspricht ca. dem Bruttobezug inklusive Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Die Beitragsleistung des Dienstgebers/der Dienstgeberin für den/die jeweilige/n DienstgeberIn beginnt einen Monat nach Aufnahme des Arbeitsverhältnisses. Der erste Monat ist somit beitragsfrei. Ausnahmen davon bestehen, wenn innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit demselben/derselben DienstgeberIn erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen wird, also vor allem bei SaisonarbeiterInnen bzw. bei DienstnehmerInnenwechsel innerhalb eines Konzerns. In diesem Fall beginnt die Beitragspflicht mit Antritt des neuen Arbeitsverhältnisses.
WER LEISTET WIE VIEL IN SONDERFÄLLEN WIE KARENZIERUNG, WOCHENGELD ETC.?
- Es gibt auch Fälle in welchen der/die DienstgeberIn kein Entgelt leistet aber trotzdem Beiträge für den/die DienstnehmerIn geleistet werden.
Leistung durch den/die DienstgeberIn trotz Unterbrechung der Hauptpflicht des Arbeitsverhältnisses bei: - Wochengeldbezug
- Krankengeldbezug
- Präsenz- oder Ausbildungsdienst gemäß Wehrgesetz 2001, Zivildienst bzw. Auslandsdienst gemäß Zivildienstgesetz
- Altersteilzeit gem. § 27 Arbeitslosenversicherungsgesetz, Solidaritätsmodell gem. § 13 AVRAG, Kurzarbeit gem. § 27 Abs. 1 lit. b Arbeitsmarktförderungsgesetz.
Leistung an die betriebliche Vorsorgekasse durch den FLAF (Familienlastenausgleichsfonds) bei:
- Kindergeldbezug, Herabsetzung der Normalarbeitszeit bzw. Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts
zum Zwecke der Sterbebegleitung eines/einer nahen Angehörigen gem. § 14a AVRAG, - Herabsetzung der Normalarbeitszeit bzw. Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts
zum Zwecke der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwerstkranken Kindern
(Wahl- oder Pflegekinder) gem. § 14b AVRAG.
In diesen Fällen wird das Kinderbetreuungsgeld als Grundlage der Beitragsbemessung herangezogen.
Leistung durch das AMS (Arbeitsmarktservice) bei:
- Bildungskarenz